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Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerklassenwechsel bei Scheidung

EINLEITUNG

Sollten Sie nach der Scheidung Ihren Namen ändern, müssen Sie die Änderung in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

VORAUSSETZUNG

Ihr Name hat sich geändert und stimmt nicht mehr mit dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Namen überein.

ABLAUF

Namensänderungen in Lohnsteuerkarten werden durch einen "Antrag auf Änderung einer Lohnsteuerkarte" vorgenommen.

Sie können den Antrag bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung persönlich oder schriftlich stellen. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular. Einige Gemeinden stellen das Formular auch über das Internet zur Verfügung. Sie können das Formular am PC ausfüllen und ausdrucken und müssen es noch unterschreiben.

Wenn Sie jemanden mit der Beantragung beauftragen, erteilen Sie ihm eine schriftliche Vollmacht, geben ihm Reisepass oder Personalausweis sowie die weiteren Unterlagen mit und bitten die beauftragte Person, ebenfalls ihren Reisepass oder Personalausweis mitzubringen.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass
  • alte Lohnsteuerkarte
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der geschiedenen Ehe, in das die Ehescheidung nach Rechtswirksamkeit eingetragen ist oder das rechtskräftige Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Namensänderungsurkunde des Standesbeamten

Die Scheidung erfordert keine Änderung der auf den Lohnsteuerkarten des laufenden Jahres eingetragenen Steuerklassen. In der Regel haben sich die Ehegatten bereits im Vorjahr getrennt, sodass auf ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse I oder II eingetragen sein müsste. Ist dies nicht der Fall, müssen die Steuerklassen geändert werden (VB).

FRIST

Ein Lohnsteuerklassenwechsel ist grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Der Antrag muss bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.

KOSTEN

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

SONSTIGES

Auskünfte erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 39 Einkommensteuergesetz (EStG) (Lohnsteuerkarte)